Quelle: Anlage 4 vom 25. September 2006 zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V
Fortbildung im Bereich Heilmittel
(Physiotherapie, Ergotherapie und Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie)
Für die Sicherstellung der Qualität der Heilmittelerbringung im jeweiligen Heilmittelbereich ist es notwendig, dass sich alle an der ambulanten Heilmittelversorgung beteiligten Therapeuten in Heilmittelpraxen und Einrichtungen nach § 124 Abs. 3 SGB V zielgerichtet regelmäßig fortbilden. Bisher sehen die Rahmenempfehlungen in § 12 Abs. 3 lediglich eine allgemeine inhaltlich nicht näher definierte Fortbildungspflicht vor. Mit Inkrafttreten des GMG am 1. Januar 2004 wurde die Fortbildung ausdrücklich der Regelungskompetenz der Empfehlungspartner (vgl. § 125 Abs. 1 Ziff. 2 SGB V) zugeordnet. Mit diesem Fortbildungskonzept wird die Fortbildung durch konkrete Rahmenbedingungen strukturiert und eine regelmäßige Fortbildung festgelegt. Es werden Fortbildungen anerkannt, die die Qualität der Behandlung mit den vereinbarten Heilmitteln, der Behandlungsergebnisse und der Versorgungsabläufe fördern bzw. positiv beeinflussen.
Die Fortbildungspflicht richtet sich an den Zugelassenen/fachlichen Leiter (nachfolgend Zugelassener genannt).
NEU: Auch alle Angestellten haben eine Fortbildungsempfehlung! (nachfolgend Angestellter genannt)
Es wird ein Punktesystem eingeführt. Ein Fortbildungspunkt (FP) entspricht einer Unterrichtseinheit (UE) von 45 Min. Die Fortbildungsverpflichtung/empfehlung umfasst 60 FP in vier Jahren für den Zugelassenen und 30 FP in 4 Jahren für den Angestellten, davon möglichst 15 bzw. 7-8 Punkte jährlich. Eine Übertragung von Fortbildungspunkten auf einen folgenden Betrachtungszeitraum (vgl. Punkt 4.) ist nicht möglich.
Der vierjährige Betrachtungszeitraum bezieht sich immer auf den einzelnen Zugelassenen/ fachlichen Leiter. Der erste Betrachtungszeitraum beginnt am 01. Januar 2007 für alle zu diesem Zeitpunkt im jeweiligen Heilmittelbereich Zugelassenen bzw. tätigen fachlichen Leiter. Bei erstmaliger Zulassung oder erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als fachlicher Leiter nach dem 01. Januar 2007 beginnt der Betrachtungszeitraum mit der Erteilung der Zulassung bzw. mit dem Beginn der Tätigkeit. Die Fortbildungsverpflichtung ruht auf Antrag gegenüber den zulassenden Stellen bei Mutterschutz und Elternzeit sowie bei Arbeitsunfähigkeit und Zeiten ohne Zulassung, wenn diese über 3 Monate hinausgehen. Der Betrachtungszeitraum verlängert sich in diesen Fällen um den Ruhenszeitraum. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen.
Jede abgeschlossene Fortbildung (d.h. Seminare, Workshops, Kurse, Vorträge, Qualitätsmanagement-Seminare analog § 125 SGB V i.V.m. § 135 a SGB V und § 14 der Rahmenempfehlungen) wird im Umfang der tatsächlich abgeleisteten UE bepunktet und anerkannt, wenn die Fortbildung inhaltlich auf den jeweiligen Heilmittelbereich ausgerichtet ist. Je Fortbildungstag können jedoch maximal 10 FP anerkannt werden. Jede Veranstaltung muss die Qualitätskriterien für Fortbildungen (vgl. Punkt 7) erfüllen. Fach-Kongresse werden mit einer pauschalierten Punktzahl von 6 FP je Kongresstag (bzw. 3 FP je halben Kongresstag) anerkannt, wenn im Kongresstitel und in den inhaltlichen Vorträgen ein eindeutiger Bezug auf den jeweiligen Heilmittelbereich erfolgt. Fach-Kongresse können nur dann angerechnet werden, wenn sie ein geregeltes Review-Verfahren für die Auswahl der Vorträge und Referenten durchführen. Es können maximal 21 FP im vierjährigen Betrachtungszeitraum durch die Teilnahme an Fach-Kongressen erworben werden. Berufsbezogene Studiengänge, die inhaltlich auf den jeweiligen Heilmittelbereich ausgerichtet sind, werden mit 15 FP je Studienjahr, jedoch höchstens 45 FP im Betrachtungszeitraum auf die Fortbildungsverpflichtung angerechnet. Bei umfangreicheren Fortbildungen (z.B. Zertifikatspositionen) werden in sich abgeschlossene Fortbildungsteile (Kurse) auf den Betrachtungszeitraum angerechnet, in den sie zeitlich fallen.
Fortbildungen zur Verbesserung der Praxisabläufe und Praxisorganisation Selbststudium E-Learning/IT-Fortbildungen (Informationstechniken), EDV Referenten-/Dozententätigkeit praxisinterne Fortbildungen Fortbildungen zu Methoden, die gemäß der jeweils gültigen Heilmittel- Richtlinien von der Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen sind Im Bereich der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie: Supervisionen im Rahmen der Weiterbildung gemäß den Empfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen Messeveranstaltungen und Ausstellungen Allgemeine Persönlichkeitsschulungen Praxisgründungsseminare Veranstaltungen zu Marketing, Steuerfragen oder juristischen Themen Seminare zu Abrechnungsfragen oder –verbesserungen
Qualitätsmerkmale für
Dozenten
Dozenten der Fortbildungen müssen folgende
Anforderungen erfüllen: eine abgeschlossene
Ausbildung als Heilmittelerbringer im Sinne
der Gemeinsamen Empfehlungen nach § 124 Abs.
4 SGB V und eine mindestens 2-jährige
vollzeitige therapeutische Berufserfahrung
besitzen oder eine abgeschlossene Ausbildung
in einem benachbarten Fachgebiet (Medizin,
Psychologie, Pädagogik, Linguistik, Neuro-,
Sozial-, Rehabilitations- , Gesundheits- und
Sportwissenschaft und ähnliche) oder eine
für die Fortbildung geeignete andere
Berufsqualifikation und dort eine mindestens
zweijährige vollzeitige Berufserfahrung in
ihrem Fachgebiet besitzen oder eine
wissenschaftliche Tätigkeit im
Heilmittelbereich oder in einem der o.g.
Fachgebiete.
Qualitätsmerkmale für die
Fortbildungsinhalte
Vermittlung von aktuellen Erkenntnissen der
eigenen Disziplin bzw. aus den Fachgebieten
(vgl. 7.1) mit Bezug zum jeweiligen
Heilmittelbereich oder Vermittlung aktueller
Diagnostik- oder Therapieverfahren für ein
spezifisches Störungsbild. Die zu
vermittelnden Verfahren oder ihre Grundlagen
müssen schriftlich dargelegt sein; dabei
muss der Begründungszusammenhang auf die
aktuellen Erkenntnisse der o. g.
Basisdisziplinen Bezug nehmen. Die Dozenten
müssen die Aktualität der
Fortbildungsinhalte (insbesondere durch eine
aussagefähige Literaturliste) und mindestens
ein Jahr eigene Erfahrungen im Bereich der
Fortbildungsinhalte (z.B. durch
entsprechende Zeugnisse oder
Bescheinigungen) nachweisen können.
Die Ausgabe der Teilnahmebescheinigung mit Ausweis der UE und der FP erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter.
Dokumentation
Der Veranstalter hat für alle
Veranstaltungen Teilnehmer- und
Dozentenlisten zu führen. Diese sind
zusammen mit den qualitätsbegründenden
Unterlagen (vgl. Punkt 7) 60 Monate
aufzubewahren.
Evaluation
Die Evaluation der Veranstaltung erfolgt
anonymisiert durch die Teilnehmer mit einem
Evaluationsbogen. Dieser ist 60 Monate nach
Ende der Veranstaltung aufzubewahren
Nachweis
Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung
ist durch den Zugelassenen gegenüber den
Landesverbänden der Krankenkassen sowie den
Verbänden der Ersatzkassen nachzuweisen. Ein
Nachweis der gesammelten Fortbildungspunkte
erfolgt auf Anforderung der zulassenden
Stelle.
Übergangsregelung
Fortbildungsveranstaltungen werden
kontinuierlich durchgeführt. Dem Rechnung
tragend werden nach dem 31. Oktober 2006
begonnene Fortbildungen auf den
Betrachtungszeitraum ab 01. Januar 2007
angerechnet, soweit die Anforderungen an die
Fortbildung erfüllt werden.
Die Vereinbarungspartner vertreten unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob sich die gesetzliche Formulierung in § 125 SGB V nur auf den Zugelassenen/ fachlichen Leiter oder auch auf die therapeutischen Mitarbeiter (freie und angestellte Mitarbeiter) bezieht. Die Berufsverbände sehen keine gesetzliche Grundlage für die Vereinbarung der Fortbildungsverpflichtung auch für therapeutische Mitarbeiter. Die Empfehlungspartner sind aus fachlicher Sicht einig, dass eine Fortbildungsverpflichtung der therapeutischen Mitarbeiter gemäß dem Fortbildungskonzept für die Qualitätssicherung sinnvoll ist. Nach einer gesetzlichen Klarstellung werden hierzu unverzüglich Vertragsverhandlungen auf der Basis dieses Konzeptes aufgenommen. Die Vereinbarungspartner empfehlen den Vertragspartnern nach § 125 Abs. 2 SGB V folgenden Vergütungsabschlag bei Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach § 12: Erfüllt der Zugelassene/fachliche Leiter die in § 12 i. V. mit Anlage 4 vereinbarte Fortbildungsverpflichtung nicht fristgerecht innerhalb des Betrachtungszeitraumes von 4 Jahren, so hat er diese unverzüglich nachzuholen. Ergibt sich bei der Überprüfung durch die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen, dass der Fortbildungsverpflichtete die Fortbildungspunkte für jeden abgeschlossenen Betrachtungszeitraum ab dem 01.01.2007 dennoch ganz oder teilweise nicht nachweisen kann, setzen ihm die vorgenannten Verbände eine Nachfrist von 12 Monaten. Die nachgeholten Fortbildungen werden nicht auf die laufende Fortbildungsverpflichtung angerechnet. Vom Beginn der Frist an können die Krankenkassen die Vergütung bis zum Monatsende der Vorlage des Nachweises über die erforderliche Fortbildung um pauschal 7,5 % des Rechnungsbetrages kürzen, nach einem halben Jahr verdoppelt sich dieser v. H.- Satz. Dieser gilt bei Wiederholungsfällen in der Heilmittelpraxis von Beginn an.